AGB

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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen 15 November 2014 der Mertens Oberflächentechnik GmbH

Maßgebende Bedingungen

 

Allen gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen mit der Mertens GmbH liegen ausschließlich diese Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde, selbst wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden und/oder wenn anderen Bedingungen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wird. Dies gilt auch für den Fall, dass Ware seitens der Mertens GmbH angenommen wird. Entgegenstehende oder von der Mertens GmbH abweichende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung nicht anerkannt.

 

Bestellungen

 

Angebote sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Muster gelten als Typenmuster, welche das Ergebnis der Ware nur annähernd veranschaulichen sollen. Sie begründen keinen Anspruch darauf, dass die gelieferte Ware mit allen Einzelheiten diesem Muster entspricht.

Die Annahme eines eingereichten Angebots ist freibleibend. Sofern die Bestellung (Material oder Ware) seitens der Mertens GmbH angenommen wird, erfolgt eine Auftragsbestätigung oder die Annahme erfolgt mit Auslieferung der Ware. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Bestätigung der Mertens GmbH.

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch die Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der Mertens GmbH zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Bei Nichtverfügbarkeit der Leistung wird der Auftraggeber unverzüglich informiert.

Die mit dem Angebot überreichten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben etc. sind nur beispielhaft und damit unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich Verbindlichkeit vereinbart worden ist. Verbindlichkeit kann nur durch eine schriftliche Bestätigung seitens der Mertens GmbH erreicht werden.

Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Werk, ausschließlich der Kosten für Verpackung und Umsatzsteuer. Versandkosten trägt der Auftraggeber.

Ergibt sich bei einer Festpreisvereinbarung, die nur schriftlich erfolgen kann, nachträglich eine nicht berücksichtigte, unvorhergesehene Steigerung der Kostenfaktoren, wie Werkstoffe, Löhne, Frachtkosten, Energiekosten, Verpackungkosten, Steuern, Zölle etc., so behält sich die Mertens GmbH das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen zu erhöhen. Dies gilt insbesondere bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 6 Monaten. Beträgt die Erhöhung mehr als 7,5 % des vereinbarten Preises, hat der Auftraggeber ein Kündigungsrecht, welches nach Anzeige der Preissteigerung innerhalb von 10 Werktagen schriftlich auszuüben ist.

 

Zahlung

 

Zahlung hat nach Rechnungserteilung innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug von Skonto zu erfolgen. Zahlungen seitens der Mertens GmbH bedeuten keine Anerkennung der Richtigkeit einer Abrechnung.

Ohne schriftliche Vereinbarung bzw. Anzeige der Mertens GmbH dürfen Abzüge wie Skonto etc. nicht vorgenommen werden. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Kosten der Diskontierung trägt der Auftraggeber. Bei Nichteinlösbarkeit ist der Rechnungsbetrag innerhalb von acht Tagen nach Aufforderung zu begleichen.

Die Mertens GmbH ist für den Fall des Verzugs berechtigt, die gesetzlichen Zinsen geltend zu machen. Der Mertens GmbH bleibt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten.

Mit Ansprüchen, die nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und zwar ganz gleich aus welchem Rechtsgrund, kann der Auftraggeber nicht aufrechnen. Auch kann wegen solcher Ansprüche kein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden.

Schadenersatzansprüche wegen Verzugs oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, sofern sie nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden. Eine etwaige Haftung ist der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.

Eingetretene Transportschäden sind auf dem Lieferschein zu vermerken. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie Mängel aufweisen, vom Auftraggeber entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig, soweit die Teillieferung für den Auftraggeber von Interesse ist. Soweit die Teillieferung in Rechnung gestellt wird, ist diese fällig und zahlbar.

 

Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihm die Fertigstellung gemeldet oder ihm die Rechnung zugegangen ist, die Ware entgegennimmt. Fertiggestellte Arbeiten können nicht länger als sechs Wochen gelagert werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Mertens GmbH berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen sowie die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers anderweitig einzulagern.

 

Lieferung, Versand

 

Lieferfristen, die in Angeboten, Auftragsbestätigungen etc. angegeben werden, gelten als annähernde Angaben und sind unbestimmt. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass ein Liefertermin ausdrücklich in schriftlicher Form seitens der Mertens GmbH als verbindlich bezeichnet ist. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder wenn dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend im Rahmen von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen (insbesondere Streik und Aussperrung), Unruhen, behördlichen Maßnahmen sowie bei Eintritt unvorhergesehener, unabwendbarer und schwerwiegender Ereignisse, die die Mertens GmbH nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch für den Fall, wenn diese Umstände bei Zulieferern der Mertens GmbH eintreten. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware gehen mit Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch für Teillieferungen und bei Lieferung frei Haus sowie bei der Versendung mittels Mitarbeiter und Fahrzeug der Mertens GmbH. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die nicht die Mertens GmbH zu vertreten hat, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.

Schadenersatzansprüche wegen Verzuges oder Nichterfüllung sind ausgeschlossen, sofern sie nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurden. Für diesen Fall ist die Haftung der Höhe nach auf die Auftragssumme beschränkt.

 

Untersuchungs- und Rügepflicht

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Ablieferung bzw. Anlieferung der Ware, nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei der Mertens GmbH an. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge ist die Haftung ausgeschlossen.

Für Farbabweichungen von etwaig vorgelegten und/oder vorhandenen Mustern wird keine Haftung übernommen. Dies gilt auch dann, wenn die von der Mertens GmbH gelieferten oder bearbeiteten Gegenstände untereinander geringere Farbabweichungen aufweisen. Ansprüche auch wegen verdeckter Mängel sind weiter ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware der Probe oder dem Muster entspricht. Handelsübliche und geringe Abweichungen hinsichtlich Qualität, Gewicht und/oder Menge bis zu 10 % nach oben oder unten gelten nicht als Mangel.

Soweit ein Mangel auf das vom Auftraggeber gestellte Material bzw. Ware zurückzuführen ist, haftet die Mertens GmbH nicht. Die Mertens GmbH haftet weiter nicht für etwaige Formveränderungen, Risse sowie für Beeinträchtigungen der Maß- und Passgenauigkeit infolge des Bearbeitungsprozesses, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Für Lichtbeständigkeit von Einfärbungen wird keine Haftung übernommen.

 

Mit der Weiterverarbeitung (Bearbeitung oder Einbau) durch den Auftraggeber entfällt jede Haftung/Gewährleistung für erkennbare Mängel. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber selbst oder Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Mertens GmbH Reparaturen, Änderungen oder sonstige Eingriffe vornehmen. Voraussetzung einer jedweden Haftung/Gewährleistung ist die fach- und sachgerechte Pflege und Reinigung der Ware bzw. Wartung. Die Gewährleistung erlischt ebenfalls bei Schäden durch Filiformkorrosion bzw. bei industriellen und anderen aggressiven Immissionsherden, die oberflächenschädigende Substanzen ausstoßen.

Bei Reparaturaufträgen beschränkt sich die Gewährleistung der Mertens GmbH auf die erneuerten Teile. Fordert der Auftraggeber eine Art der Ausführung von Arbeiten, die seitens der Mertens GmbH in technischer oder in tatsächlicher Hinsicht als problematisch eingestuft wird, so entfällt jede Haftung/Gewährleistung seitens der Mertens GmbH, wenn der Auftraggeber trotz ausdrücklichen Hinweises der Mertens GmbH auf diese Art der Ausführung besteht.

Wird der Mertens GmbH Material bzw. Ware zur Bearbeitung angeliefert, so gilt die bei Eingang im Werk festgestellte Eingangsmenge. Bei diesem Material/Ware kann wegen einer Fehlmenge von bis zu 5% gegenüber der gelieferten Menge keine Mängelrüge erhoben werden. Bei Mängeln bei von der Mertens GmbH geliefertem veredeltem Halbzeug wird nur Ersatz geleistet, wenn mehr als 3% des gelieferten Materials mangelbehaftet ist.

Ist eine seitens der Mertens GmbH bearbeitete Ware nachweislich mangelbehaftet, ist der Mertens GmbH vor Beginn der Fertigung zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung zu gegeben. Dies gilt nicht für den Fall der Unzumutbarkeit. Die Nacherfüllung erfolgt im Wege der Nachbesserung oder Nachlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung trägt die Mertens GmbH mit Ausnahme zusätzlicher Kosten. Die Haftungssumme für Nacherfüllung ist auf den vereinbarten Auftragswert beschränkt. Alle weitergehenden Schadensersatzansprüche sind mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Im Übrigen wird für nachweislich eingetretene Folgeschäden nur bis maximal EUR 120.000 pro Schadenfall gehaftet. Bei Verzinktem Stahl wird keine Gewährleistung(Haftung) für Optik und Haftung übernommen.

Soweit Fremderzeugnisse bearbeitet, geliefert, veredelt und/oder eingebaut werden, wird die Mertens GmbH durch Abtretung bestehender Gewährleistungsansprüche gegen Vorlieferanten und Zulieferer von jeder Haftung freigestellt. Bei Warenannahme/Bestellung wird seitens der Mertens GmbH keine Prüfung dahingehend vorgenommen, ob sich die Ware für den vom Auftraggeber vorgesehenen Zweck eignet.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, zu beschichtende Teile in einem beschichtungsgerechtem Zustand anzuliefern. Beschichtungsgerecht in diesem Sinne heißt insbesondere, dass die zu beschichtenden Werkstücke entmagnetisiert sind und keine Werkstoff-, Bearbeitungs- oder Oberflächenfehler aufweisen, die die technischen Funktionen, den Korrosionsschutz, den Verbund zum Grundwerkstoff und/oder das Aussehen der Überzüge ungünstig beeinflussen. Der Auftraggeber hat die Mertens GmbH rechtzeitig über die Materialzusammensetzung, den Reinheitsgrad des Materials sowie hinsichtlich des Zustands der Ware zu unterrichten. Sofern diese Unterrichtung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt, haftet die Mertens GmbH nicht. Für die Beschichtung von Stahl wird keine Gewährleistung/Haftung übernommen.

 

Rücktritt

 

Die Mertens GmbH ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn

  • der Auftraggeber seinen Verpflichtungen trotz Aufforderung nicht nachkommt und/oder Zahlungsverzug eingetreten ist;
  • Tatsachen bekannt werden, die ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers begründen lassen oder wenn sich die Vermögenslage des Auftraggebers nach Vertragsschluss erheblich verschlechtert;
  • wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist.

 

Eigentumsvorbehalt

 

Das Material bzw. die Ware bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen seitens des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Eigentum der Mertens GmbH. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers und/oder Zahlungsverzug ist die Mertens GmbH berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch für den Fall der Einleitung eines Insolvenzverfahrens.

 

Der Auftraggeber ist berechtigt, das Material/die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Mertens GmbH jedoch bereits schon jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags (einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob das Material/die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Mertens GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Mertens GmbH verpflichtet sich indes, die Forderung nicht einzuziehen, wenn und solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Für diesen Fall kann die Mertens GmbH verlangen, dass der Auftraggeber alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Der Auftraggeber ist dann nicht mehr zum Einzug berechtigt.

 

 

 

 

Eine Verarbeitung oder Umbildung des Materials/der Ware durch den Auftraggeber wird stets für die Mertens GmbH vorgenommen. Wird das Material/die Ware mit anderen, der Mertens GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Mertens GmbH das Miteigentum an der neuen Sache und zwar in Höhe des ihr zustehenden Brutto-Rechnungsbetrags. Wird die Kaufsache mit anderen, der Mertens GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der die Mertens GmbH das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des ihr zustehenden Brutto-Rechnungsbetrags. Der Auftraggeber verwahrt das Eigentum/Miteigentum für die Mertens GmbH.

 

 

Schlussbestimmungen

 

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts.

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Kerpen.

Gerichtsstand ist Köln oder nach Wahl der Mertens GmbH der gesetzliche Gerichtsstand des Auftraggebers. Für Klagen gegen die Mertens GmbH ist Gerichtsstand Köln.

Sollte eine Bestimmung in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Klausel eine Vereinbarung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt. Gleiches gilt für eine Regelungslücke.